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Information EPA
Die ePA – das Wichtigste auf einen Blick
Grundsätzliches: Die ePA ist qua Gesetzesdefinition eine versichertengeführte Akte in der
Telematikinfrastruktur. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in § 341 SGB V.
Ab dem 15. Januar 2025 gilt die mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im
Gesundheitswesen („Digital-Gesetz“) eingeführte Widerspruchslösung (Opt-out) für die ePA – die
sog. „ePA für alle“. Die Krankenkassen legen ab diesem Termin für jeden ihrer gesetzlich
Versicherten eine ePA an, es sei denn, die bzw. der Versicherte widerspricht innerhalb einer Frist
von sechs Wochen. Auch einer bereitgestellten ePA können Versicherte jederzeit widersprechen.
Nach Abschluss einer Testphase und ab dem 29. April 2025 startenden schrittweisen bundesweiten
Einführungsphase hat die Praxis grundsätzlich Zugriff nach Einlesen der eGK im
Behandlungskontext (90 Tage), eine PIN-Eingabe ist nicht erforderlich. Ab dem 01. Oktober 2025
werden die Praxen bundesweit zur Nutzung der ePA verpflichtet. Die Praxis muss Patientinnen und
Patienten (z. B. per Aushang entsprechend der Vorlage des HÄV) über die Datenspeicherung in der
ePA und die bestehenden Widerspruchsrechte informieren.
Die ePA ersetzt nicht die ärztliche Behandlungsdokumentation im eigenen
Praxisverwaltungssystem.
Datenbefüllung der ePA: Arztpraxen haben die Pflicht, die in der aktuellen Behandlung
erhobenen elektronischen Daten in die ePA zu speichern, sofern Patientinnen und Patienten nicht
widersprochen haben. Hierbei muss es sich um Befundberichte aus selbst durchgeführten
invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen handeln, eigene Befundberichte aus bildgebender Diagnostik,
Laborbefunde, elektronische Arztbriefe. Auf Patienten-Wunsch: u. a. durchgeführte und geplante
Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, DMP-Daten, eAU-Bescheinigungen.
Zugriff auf die ePA erfolgt durch das Einlesen der Gesundheitskarte für die Dauer von 90 Tagen.
Die Berechtigung gilt für die gesamte Praxis. Patientinnen und Patienten können über ihre ePA-App
die Zugriffsdauer anpassen bzw. die Zugriffsrechte auch inhaltlich einschränken (z. B. bestimmte
Dokumente verbergen) sowie nachvollziehen, wer z. B. in ihrer ePA Einsicht genommen hat, da alle
Vorgänge in einem Protokoll in ihrer ePA aufgezeichnet werden.
Besondere Informations- und Dokumentationspflichten der Praxis bestehen bei Erkrankungen
mit Risiko von Diskriminierung oder Stigmatisierung, insbesondere bei sexuell übertragbaren
Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen: Hier muss die Praxis
Patientinnen und Patienten auf ihr Recht zum Widerspruch hinweisen. Der Widerspruch muss in der
Behandlungsdokumentation protokolliert werden. Bei genetischen Untersuchungen darf die Praxis
das Ergebnis nur einstellen, wenn Patientinnen und Patienten explizit eingewilligt haben (in
schriftlicher oder in elektronischer Form).
Widerspruchsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten: Ab 2025 existieren umfangreiche
Widerspruchsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten, u. a. gegen die Bereitstellung der ePA
(insgesamt), gegen das Einstellen von Daten der Krankenkassen (§ 350 SGB V), gegen einen
bestimmten Anwendungsfall (z. B. Medikationsprozess), gegen die Bereitstellung von Daten für
Forschungszwecke, gegen den Zugriff einer Arztpraxis generell auf die ePA.