Information EPA

Die ePA – das Wichtigste auf einen Blick

Grundsätzliches: Die ePA ist qua Gesetzesdefinition eine versichertengeführte Akte in der

Telematikinfrastruktur. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in § 341 SGB V.

Ab dem 15. Januar 2025 gilt die mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im

Gesundheitswesen („Digital-Gesetz“) eingeführte Widerspruchslösung (Opt-out) für die ePA – die

sog. „ePA für alle“. Die Krankenkassen legen ab diesem Termin für jeden ihrer gesetzlich

Versicherten eine ePA an, es sei denn, die bzw. der Versicherte widerspricht innerhalb einer Frist

von sechs Wochen. Auch einer bereitgestellten ePA können Versicherte jederzeit widersprechen.

Nach Abschluss einer Testphase und ab dem 29. April 2025 startenden schrittweisen bundesweiten

Einführungsphase hat die Praxis grundsätzlich Zugriff nach Einlesen der eGK im

Behandlungskontext (90 Tage), eine PIN-Eingabe ist nicht erforderlich. Ab dem 01. Oktober 2025

werden die Praxen bundesweit zur Nutzung der ePA verpflichtet. Die Praxis muss Patientinnen und

Patienten (z. B. per Aushang entsprechend der Vorlage des HÄV) über die Datenspeicherung in der

ePA und die bestehenden Widerspruchsrechte informieren.

Die ePA ersetzt nicht die ärztliche Behandlungsdokumentation im eigenen

Praxisverwaltungssystem.

Datenbefüllung der ePA: Arztpraxen haben die Pflicht, die in der aktuellen Behandlung

erhobenen elektronischen Daten in die ePA zu speichern, sofern Patientinnen und Patienten nicht

widersprochen haben. Hierbei muss es sich um Befundberichte aus selbst durchgeführten

invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und

therapeutischen Maßnahmen handeln, eigene Befundberichte aus bildgebender Diagnostik,

Laborbefunde, elektronische Arztbriefe. Auf Patienten-Wunsch: u. a. durchgeführte und geplante

Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, DMP-Daten, eAU-Bescheinigungen.

Zugriff auf die ePA erfolgt durch das Einlesen der Gesundheitskarte für die Dauer von 90 Tagen.

Die Berechtigung gilt für die gesamte Praxis. Patientinnen und Patienten können über ihre ePA-App

die Zugriffsdauer anpassen bzw. die Zugriffsrechte auch inhaltlich einschränken (z. B. bestimmte

Dokumente verbergen) sowie nachvollziehen, wer z. B. in ihrer ePA Einsicht genommen hat, da alle

Vorgänge in einem Protokoll in ihrer ePA aufgezeichnet werden.

Besondere Informations- und Dokumentationspflichten der Praxis bestehen bei Erkrankungen

mit Risiko von Diskriminierung oder Stigmatisierung, insbesondere bei sexuell übertragbaren

Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen: Hier muss die Praxis

Patientinnen und Patienten auf ihr Recht zum Widerspruch hinweisen. Der Widerspruch muss in der

Behandlungsdokumentation protokolliert werden. Bei genetischen Untersuchungen darf die Praxis

das Ergebnis nur einstellen, wenn Patientinnen und Patienten explizit eingewilligt haben (in

schriftlicher oder in elektronischer Form).

Widerspruchsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten: Ab 2025 existieren umfangreiche

Widerspruchsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten, u. a. gegen die Bereitstellung der ePA

(insgesamt), gegen das Einstellen von Daten der Krankenkassen (§ 350 SGB V), gegen einen

bestimmten Anwendungsfall (z. B. Medikationsprozess), gegen die Bereitstellung von Daten für

Forschungszwecke, gegen den Zugriff einer Arztpraxis generell auf die ePA.