Krankmeldung

Beachten Sie dabei bitte folgende Ausführungen und rechtliche Regelungen:

  • Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) kann nun auch nach telefonischer/digitaler Anamnese erfolgen.
  • Dies gilt für Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Ob das im konkreten Fall so ist, entscheidet der behandelnden Arzt.
  • Es liegt im Ermessen des Arztes, ob die Feststellung der AU telefonisch erfolgen kann oder eine Untersuchung unmittelbar persönlich nötig ist.
  • Bedingung ist, dass Patientinnen und Patienten in der Praxis bekannt sind.
  • Die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann über diesen Weg drei, in Ausnahmefällen bis fünf Kalendertage ausgestellt werden.
  • Diese Art von Krankschreibung stellt die Bedeutung eines direkten Arzt-Patienten-Kontaktes nicht in Frage. Standard bleibt die unmittelbar persönliche Untersuchung.
  • In unserer Praxis werden die Bescheinigungen als E-AU ausgestellt, sofern Ihre Krankenkasse dies unterstützt. (Alle gesetzlichen KK i.d.R). Sprich: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital an die Krankenversicherung übermittelt und es erfolgt kein Ausdruck. Dafür ist es notwendig, dass Ihre Versichertenkarte vorliegt/nachgereicht wird.
  • Bei Privatpatienten bzw. Patienten der Heilfürsorge werde die AUs weiterhin ausgedruckt, da eine digitale Übermittlung bislang nicht unterstützt wird von den Kassen.
  • Sofern Sie trotz digitaler AU einen Nachweis wünschen, können wir Ihnen diese gerne verschlüsselt per E-Mail zur Verfügung stellen. Wenn Sie einen Ausdruck wünschen, erhalten Sie diesen nur auf ausdrücklichen Wunsch in unserer Praxis vor Ort.
  • Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle der Erkrankung spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Dies gilt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nur, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert.
  • Die rückwirkende Ausstellung einer AU kann somit maximal 3 Tage (inkl. Wochenende) von uns zurückdatiert werden.
  • Bei Folge-AUs benötigen Sie einen lückenlosen Nachweis. Im Zweifel wird die Rückdatierung von den Kassen/Arbeitgebern nicht akzeptiert und Sie erleiden finanzielle Verluste. Achten Sie demnach darauf, dass Sie die AU am Tage des Ablaufs bzw. spätestens am Folgetag durch uns verlängern lassen. Diese Überwachung obliegt Ihnen und liegt nicht in unserer Verantwortung.

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